Satzung des Sankt-Johann-Nepomuk-Vereins Plattling e.V.

Auf dieser Seite ist die aktuelle Satzung des Sankt-Johann-Nepomuk-Vereins zu finden. – Stand: 01. Dezember 2022

 

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Satzung des Vereins
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Satzung des Sankt-Johann-Nepomuk-Vereins Plattling e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Sankt-Johann-Nepomuk-Verein Plattling e. V.“. Er wurde am 26. Mai 1864 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht – Registergericht – Deggendorf – VR 0117 – eingetragen.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Plattling.

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1)  Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

  1. die Verehrung des Brückenheiligen Sankt Johann Nepomuk,
  2. die Förderung des Brauchtums und der Tradition,
  3. die Erhaltung und Durchführung der traditionellen und historischen
  4. Wasserprozession auf der Isar zu Ehren des Heiligen Johann Nepomuk, die als Heimatfest mit der Geschichte der Stadt Plattling eng verbunden ist,
  5. die Erhaltung und Pflege der Sankt Johann Nepomuk-Kapelle an der Isarbrücke sowie der Grünanlagen um die Kapelle und links und rechts der Bundesstraße 8 vor der Isarbrücke,
  6. die Erhaltung, der Betrieb und die Pflege des Museums „Sankt Johann Nepomuk“ an der Passauer Straße 23 A.

(2)  Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 bis 68) der Abgabeordnung.

(3)Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

(4) keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Vereinsämter sind Ehrenämter.
(6) Jede parteipolitische Tätigkeit im Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:

  1. ordentliche Mitglieder,
  2. fördernde Mitglieder,
  3. Ehrenmitglieder.

(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Mitglieder oder auf sonstige Weise um den Verein besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(4) Das Stimmrecht wird erst wirksam, wenn der erste Jahresbeitrag bezahlt ist.

(5) Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

(6) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(7) Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 5 Rechte und Pflichten

(1) Allen Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern) werden die in der Satzung festgelegten Rechte gewährt.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, nach besten Kräften an der Förderung der Vereinsaufgaben mitzuarbeiten und insbesondere

  1. die Satzung und die Beschlüsse der Orange zu beachten,
  2. die Mitgliedsbeiträge, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich sind, im ersten Vierteljahr des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch Austritt,
  3. durch Streichung der Mitgliedschaft,
  4. durch Ausschluss,
  5. durch Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er der Vorstandschaft schriftlich erklärt worden ist.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber der Vorstandschaft zu rechtfertigen.

(5) Beim Ableben eines Mitglieds kann ein Familienangehöriger ohne Aufnahmegebühr in den Verein aufgenommen werden.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Vereinsvermögen.

(7) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt, außer durch den Tod, durch die

  1. Auflösung des Vereins,
  2. Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  3. politische Betätigung innerhalb des Vereins.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(2) Von den Neuaufnahmen wird eine Aufnahmegebühr verlangt, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. die Vorstandschaft,
  2. die Mitgliederversammlung,
  3. die Jahreshauptversammlung,
  4. der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende, in auch
  5. dessen Verhinderungsfalle der 3. Vorsitzende.

(2)  Zur Vorbereitung des Heimatfestes wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft ein Festausschuss gewählt.

 

§ 9 Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem 2. Vorsitzenden,
  3. dem 3. Vorsitzenden,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Kassenwart,
  6. den gewählten Beisitzern.

(2) Die unter Absatz 1, Nr.1 bis 6 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf 3 Jahre in geheimer Abstimmung gewählt; sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Nur die ordentlich gewählten Mitglieder der Vorstandschaft besitzen in ihr das Stimmrecht.

(4) In die Vorstandschaft sind mindestens 5 Beisitzer zu wählen. Die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung beschließt auf Vorschlag der Vorstandschaft über die weitere Zahl der Beisitzer.

(5)  Der Vorstandschaft obliegt insbesondere:

  1. die Prüfung des Jahres- und Rechenschaftsberichtes sowie die Prüfung und Genehmigung des Voranschlages,
  2. die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  3. die Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung,
  4. die Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften,
  5. die Erstellung des Jahresprogrammes für den Verein.

(6) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Die Vorstandschaft tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(9) Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich tätig.

 

§ 10 Der Festausschuss

(1) Zur Vorbereitung des Heimatfestes wählt die Mitgliederversammlung einen Festausschuss.

(2) Dem Festausschuss gehört die gewählte Vorstandschaft an.

(3) Weitere Mitglieder in den Festausschuss werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf Wunsch auch nur eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung.

(4) Nach Abschluss des Heimatfestes verliert der Festausschuss wieder seine Funktion.

 

§ 11 Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende, wobei jeder Einzelvertretungsbefugnis hat. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in der Jahreshauptversammlung. Er beruft die Sitzungen der Vorstandschaft ein und leitet sie und verfügt über die Mittel laut Beschluss der Vorstandschaft.

(4) Der Vorsitzende ist an die Beschlüsse der Vorstandschaft gebunden.

(5) Die Tätigkeit des Vorsitzenden ist ehrenamtlich.

 

§ 12 Die Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung der Vorstandschaft,
  2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss der Vorstandschaft,
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Wahl der Festausschussmitglieder.

(2) Die Jahreshauptversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.

(3) Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei auch dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden, geleitet.

(4) Für die mindestens einmal im Jahr durchzuführende Jahreshauptversammlung ist unter Wahrung einer Ladungsfrist von zehn Tagen und unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der örtlichen Tagespresse zu laden.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens fünf Tage vor dem Tag der Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt

werden, beschließt die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung.

(6) Die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung sowie die ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung und die Mitgliederversammlung beschließen, soweit nichts anderes vorgesehen ist, in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder des Vereins. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 13 Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Der Schriftführer wird von der Versammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Seine Aufgaben sind:

  1. die Erledigung der laufenden Geschäfte,
  2. die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Niederschriften (Protokolle) über die Vorstandssitzungen, der Mitgliederversammlungen und der Jahreshauptversammlung,
  3. die Führung einer Mitgliederkartei.

(3) Die Niederschriften (Protokolle) sind jeweils vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter (dem 2. oder dem 3. Vorsitzenden) zu unterzeichnen.

 

§ 14 Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden oder bei auch dessen Verhinderung des 3. Vorsitzenden geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Jahreshauptversammlung bzw. der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Eintreibung der Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge und Spenden verantwortlich.

 

§ 15 Ehrungen

(1) Mitglieder und Personen, die sich Verdienste des Sankt-Johann- Nepomuk-Vereins Plattling e. V. erworben haben, können durch die Jahreshauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung ausgezeichnet werden, und zwar mit:

  1. der Ehrennadel in Silber,
  2. der Ehrennadel in Gold,
  3. mit der Ehrenmitgliedschaft,
  4. mit dem Ehrenvorsitz.

(2) Mitglieder mit 25-jähriger Vereinszugehörigkeit erhalten die Ehrennadel in Silber, mit 40-jähriger Vereinszugehörigkeit die Ehrennadel in Gold.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 80 Prozent der Gesamtstimmenzahl der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Plattling, die es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Plattling, den 01. Dezember 2022

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